Europäische Kommission hat die Markteinführung der gentechnisch veränderten Mais-Sorte 1507 genehmigt
(07.11.2005) Die Genehmigung erstreckt sich auf die Einfuhr und Verarbeitung des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) und dessen Verwendung in Futtermitteln.
Der Mais wurde so verändert, dass er gegen mehr als 300 Schädlinge resistent und herbizidtolerant ist. Mit der auf 10 Jahre befristeten Entscheidung wurde einem Antrag des Unternehmens Pioneer/Mycogen Seeds stattgegeben. Derzeit wird noch geprüft, ob die Verwendung als Lebensmittel genehmigt werden kann.
Die Genehmigung der Mais-Sorte 1507 durch die Kommission stützt sich auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Freisetzung von GVO, die zu den weltweit strengsten Regelungen gehören. Die Mais-Sorte 1507 wurde einer rigorosen Risikoabschätzung unterzogen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit als ebenso sicher wie herkömmlicher Mais eingestuft. Darüber hinaus garantieren die Vorschriften, dass das Produkt, sobald es auf dem Markt ist, rückverfolgt und überwacht werden kann.
Die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Tier und der Schutz der Umwelt sind das grundlegende Ziel für die Entscheidung über die Zulassung von GVO. Zu jedem Erzeugnis werden deshalb Stellungnahmen aus den Mitgliedstaaten eingeholt. Etwaige abweichende wissenschaftliche Meinungen werden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Stellungnahme vorgelegt. Ein genetisch verändertes Erzeugnis wird also nur auf den Markt gebracht, wenn dessen Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt durch wissenschaftliche Studien belegt ist.
Die Maissorte 1507 ist das vierte Erzeugnis, das nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2001/18/EG) bewertet und genehmigt wurde. In den vergangenen vier Jahren hat die EU ein klares und konsequentes System für den Umgang mit gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sowie Kulturen geschaffen. Dank strenger Kennzeichnungsvorschriften können Landwirte und andere Nutzer selbst entscheiden, ob sie solche Erzeugnisse kaufen wollen.