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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Schweiz

Keine überzüchteten Tiere an Ausstellungen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hat in Fachinformationen die gesetzlichen Vorgaben für Veranstaltungen mit Heimtieren präzisiert.

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Tierzüchter müssen die Würde der Tiere achten. Ihre Zuchtziele haben keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Tiere und lassen ein natürliches Verhalten zu.

Besonders an Ausstellungen ist es wichtig, nur gesunde und nicht überzüchtete Tiere zu zeigen.

Überzüchtungen sind in der Schweiz verboten. In der Praxis bedeutet dies: Zuchtziele sind so zu setzen, dass den Tieren kein Leid und keine Schmerzen zugefügt werden.

Untersagt sind zum Beispiel Züchtungen mit fehlenden oder veränderten Körperteilen oder einem veränderten Verhalten, das ein Zusammenleben mit Artgenossen stark erschwert.

Das BLV präzisiert in tierartspezifischen Fachinformationen, welche Rassen oder Zuchtformen nicht ausgestellt werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kanarienvögel mit durchgedrückten Fersengelenken, die eine normale Körperhaltung unmöglich machen
  • Englische Widderkaninchen, deren Ohren die Fortbewegung behindern
  • Meerschweinchen, bei denen die Tasthaare fehlen oder umgestaltet sind
  • Warzentauben mit Wucherungen am Kopf, die zu Atembehinderungen führen
  • Katzen mit verkürzten Vorderbeinen, die sich nicht artgemäss fortbewegen können

Grundbedürfnisse der Tiere berücksichtigen

Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen so weit als möglich Rechnung zu tragen – so steht es im Tierschutzgesetz. Der Umgang mit Tieren an Veranstaltungen ist gesondert geregelt.

So sind für deren Wohlergehen an Ausstellungen und an Börsen in erster Linie die Tierhalterinnen und Tierhalter verantwortlich. Wer solche Veranstaltungen organisiert, muss aber auch dafür sorgen, dass sich die Ausstellenden um ihre Tiere kümmern und dass die Tiere gesund bleiben.

In den Fachinformationen konkretisiert das BLV auch, wie Kaninchen, Meerschweinchen, Geflügel, Tauben, Ziervögel und Katzen an Ausstellungen und Börsen zu halten sind.

Die Vorgaben betreffen das Platzangebot und die Einrichtungen der Gehege. So müssen sich die Tiere hinter einer Abdeckung oder in einem Unterschlupf zurückziehen können. Bei den meisten Tieren ist eine Einzelhaltung während der Veranstaltung erlaubt, auch wenn sie natürlicherweise in Gruppen leben.

Dies ist ein Kompromiss, weil sich mehrere Tiere auf engem Raum häufiger verletzen.

Die Fachinformationen sind auf der Webseite des BLV verfügbar .

Sie richten sich an Veranstalterinnen, Aussteller und an die Vollzugsbehörden der Kantone. 

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