Umgang mit Wolf und Kormoran: Bundesrat setzt geänderte Verordnungen in Kraft

(04.07.2015) Jungwölfe eines Rudels dürfen inskünftig unter gewissen Voraussetzungen abgeschossen werden. Der Bundesrat hat am 1.7.2015 die Jagdverordnung in diesem Sinn revidiert. Er hat ausserdem die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate mit einer Bestimmung ergänzt, die der Prävention vor Schäden an Fischbeständen durch Kormorane dient.

Beide Verordnungen gelten ab Mitte Juli 2015.

Heute leben in der Schweiz 10 bis 15 Einzelwölfe und ein Rudel am Calanda (GR) mit acht bis zehn Tieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die Wölfe weiter ausbreiten und neue Rudel entstehen. Die Anwesenheit von Wölfen wird somit auch in Zukunft zu Kontroversen führen.

Um dieser Ausgangslage Rechnung zu tragen und den Umgang mit dem Wolf politisch und rechtlich klarer zu regeln, werden die Voraussetzungen für den Abschuss von Wölfen, die grosse Schäden verursachen, nun detaillierter in der Jagdverordnung geregelt, statt wie bis anhin im Konzept Wolf. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die revidierte Jagdverordnung auf den 15. Juli 2015 in Kraft gesetzt.

Neu in die Verordnung eingefügt wurde ein Artikel zur Regulierung von Wolfsrudeln. Mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU kann der Kanton den Bestand regulieren, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels mit Jungtieren mindestens 15 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden. Angerechnet werden nur Nutztiere in Gebieten, in denen zumutbare Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind.

Zudem soll der Abschuss von Jungwölfen möglich werden, wenn sich diese regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und aggressiv werden oder zu wenig Scheu zeigen. Um den Schutz der Art zu gewährleisten, wird die Abschussquote im Streifgebiet eines Rudels auf maximal die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere beschränkt.

Geschossen werden dürfen Jungtiere nur im Jahr ihrer Geburt und im Folgejahr. Die Elterntiere sind zu schonen.

Die Regelung des Umgangs mit schadenstiftenden Einzeltieren wurde unverändert vom Konzept Wolf in die Jagdverordnung übernommen: Wölfe können abgeschossen werden, wenn sie im ersten Jahr ihres Auftauchens mindestens 35 Schafe oder Ziegen in vier Monaten oder 25 Nutztiere in einem Monat gerissen haben.

In den Folgejahren wird ein Abschuss ab 15 gerissenen Nutztieren innert vier Monaten möglich. Auch hier werden Nutztiere nicht angerechnet, die in Gebieten getötet werden, in denen trotz früherer Schäden keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind.

Künftig beurteilt der Kanton ohne Einbezug des BAFU, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Abschuss eines schadenstiftenden Einzelwolfes erfüllt sind. Das BAFU nimmt nur noch die Oberaufsicht wahr.

Längerfristig wird sich der Wolf grossflächig verbreiten. Im Hinblick auf diese Situation verlangt die vom Parlament überwiesene Motion Engler (14.3151) eine Anpassung des Eidgenössischen Jagdgesetzes. Die Vorarbeiten dazu sind im Gang



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