Verordnungen für Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten angepasst

(18.11.2015) Die Verordnungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden neu strukturiert und an EU-Gesetzgebung angepasst. Der Bundesrat hat sie heute verabschiedet, sie treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Regelungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden aktualisiert und in zwei Verordnungen neu strukturiert: für den Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU) sowie für den Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS).

Inhaltlich werden die Regelungen nur geringfügig geändert, um sie der EU-Gesetzgebung anzupassen. Zum Beispiel werden die Pflichten der am Import und Export beteiligten Personen und Betriebe klarer definiert, etwa wer bei den grenztierärztlichen Kontrollen wie informieren muss.

Im Verkehr mit Drittstaaten werden die Regelungen zur Einfuhr via die EU ergänzt. Zudem werden die Aufgaben des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bei der den Vorlagen für die Export-Gesundheitsbescheinigungen präzisiert.

Im Veterinärbereich bilden die Schweiz und die EU einen gemeinsamen Veterinärraum. Aufgrund eines Veterinärabkommens gelten im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU für die Schweiz dieselben Bestimmungen wie zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

Für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten hat sich die Schweiz verpflichtet, gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen wie diejenigen in der EU zu erlassen.



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