Verordnungen zu Tierseuchen und Tierschutz werden angepasst

(28.10.2015) Der Bundesrat hat mehrere Änderungen der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verabschiedet. Sie treten am 1. Dezember 2015 in Kraft.

In der Tierseuchenverordnung (TSV) werden mehrere Bestimmungen aktualisiert. Eine davon betrifft die BSE-Risikomaterialien: Da die Schweiz am 26. Mai 2015 von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko" eingeteilt wurde, kann die Liste der BSE-Risikomaterialien gekürzt werden.

Künftig dürfen sowohl Dünndarm wie auch Dickdarm wieder zur Herstellung von Wursthüllen und auch als Heimtierfutter genutzt werden.

Weiter werden die Paratuberkulose und die Epizootische hämorrhagische Krankheit anstatt als zu überwachende neu als zu bekämpfende Tierseuchen eingestuft.

Damit können im Verdachts- und Seuchenfall umgehend Massnahmen angeordnet werden. Von der Paratuberkulose betroffene Tiere können beispielsweise sofort aus dem Bestand entfernt werden, um einer Ausbreitung der Krankheit entgegenzuwirken.

Zur besseren Tierseuchenüberwachung unterstehen Geflügelhaltungen ab einer gewissen Grösse bei der Einstallung von Geflügelherden neu einer Meldepflicht. Damit können Salmonelleninfektionen beim Austausch einer Herde wirksamer überwacht und im Fall einer Seuche schneller als bisher Massnahmen zur Eindämmung vorgenommen werden.

Für die frühe Erkennung neuer und selten auftretender Tierkrankheiten braucht es hoch spezialisierte Institutionen wie nationale Referenzlaboratorien und Laboratorien mit einer breit ausgerichteten Untersuchungsaktivität.

Die Anforderungen an die Anerkennung und damit an die Bewilligung der Laboratorien für die amtliche Tierseuchendiagnostik werden diesen Ansprüchen angepasst. Dazu gehört künftig auch ein Nachweis der Qualifikation der Laborleitung und ihrer Stellvertretung.

Anpassung der Bestimmungen beim Tiertransport

In der Tierschutzverordnung (TschV) werden unter anderem die Bestimmungen zum Transport angepasst. Neu muss nicht mehr jeder Tiertransport schriftlich dokumentiert werden, sondern nur noch Transporte von Klauentieren und von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind.

Nichts geändert wurde an der maximalen Fahrzeit von sechs Stunden, wie auch an der maximalen Dauer von Fahrtunterbrüchen von insgesamt vier Stunden, in denen die Transportmittel als Aufenthaltsorte der Tiere genutzt werden dürfen. Neu wird dagegen die gesamte Transportdauer (Fahrzeit inklusive Dauer des Fahrtunterbruchs) auf maximal acht, statt wie bisher zehn Stunden beschränkt.

Entsorgung und Wiederverwertung von tierischen Nebenprodukten

Zukünftig dürfen Fischabfälle aus der einheimischen Fischerei nicht mehr in den Seen entsorgt werden. Dazu wird die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geändert.

Die Kantone können jedoch gewisse Ausnahmen zulassen. Für die Entsorgung und Wiederverwertung von tierischen Nebenprodukten gelten Pferde und Esel künftig in jedem Fall als Nutztiere, analog den EU-Regelungen.

Ebenfalls in die VTNP übernommen und präzisiert wurden die geltenden Vorschriften zur Erhitzung von Schotte und anderen Milchprodukten vor der Verfütterung an Nutztiere. Sie sollen verhindern, dass Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche oder die Schweinepest auf diesem Weg verbreitet werden



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