Verordnung über den Tierschutz beim Züchten

(08.12.2014) Mit der Verordnung über den Tierschutz beim Züchten erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Vorschriften über das Züchten von Tieren. Ziel dieser neuen Verordnung ist, dass die Zahl der unter Zuchtmerkmalen leidenden Tiere vermindert werden kann.

Die Tierschutzverordnung von 2008 schreibt vor, dass die Zucht von Tieren darauf auszurichten ist, gesunde Tiere zu erhalten, deren Würde nicht missachtet wird. Weiter enthält sie Bestimmungen über zulässige sowie verbotene Zuchtziele.

Die neue Verordnung über den Tierschutz beim Züchten präzisiert Tierschutzgesetz und -verordnung und unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Auslegung der bestehenden Rechtsgrundlagen.

Belastung der Zuchttiere kennen und Zuchttätigkeit dokumentieren

Die Verordnung verpflichtet alle Personen, die züchten wollen, sich vorgängig über allfällige, erblich bedingte Probleme der Elterntiere und der Nachzucht ausreichend zu informieren. Denn im Gegensatz zu Haltungsfehlern, die jederzeit korrigiert werden können, leidet ein Tier mit einem Zuchtschaden lebenslänglich.

Vom Ausmass der Belastung hängt es ab, inwiefern ein Tier zur Zucht eingesetzt werden darf. Mit erblich nicht belasteten Tieren darf unbeschränkt gezüchtet werden. Bei der Zucht von Tieren mit leichter Belastung muss die Züchterin oder der Züchter die neuen Tierhalter schriftlich über die notwendige Pflege, Haltung bzw. Fütterung der Nachkommen informieren.

Der Einsatz von mittelgradig belasteten Tieren für die Zucht ist möglich, um zum Beispiel den Inzuchtgrad gerade bei Rassetieren nicht noch zu erhöhen, er ist aber  beschränkt und muss eine Belastungsverminderung bei den Nachkommen zum Ziel haben.

Als Orientierungshilfe listet die Verordnung Belastungen auf, die im Zusammenhang mit Zuchtzielen auftreten können. Wer mit einem Tier mit einem solchen Merkmal züchten möchte, muss vor dem Einsatz eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen.

Die Resultate der Belastungsbeurteilung müssen schriftlich festgehalten und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorgewiesen werden können. Ebenso müssen Züchterinnen und Züchter ihre Zuchtstrategie und die Daten der Zuchttiere und Nachkommen dokumentieren und auf Verlangen der Vollzugsbehörde vorweisen können.

Verbotene Zuchtformen

Tiere mit extremen Abweichungen von der Normalform, die ohne menschliche Hilfe nicht überleben können oder die deswegen nicht vorschriftsgemäss gehalten werden können, gelten als hochbelastete Tiere.

Mit solchen Tieren darf nicht gezüchtet werden. In diese Kategorie fallen insbesondere Extremzuchten wie die Tanzmaus, bestimmte Goldfischzuchtformen oder extreme Zwerghunde. Solche Tiere dürfen auch nicht mit unbelasteten Tieren verpaart werden, um so die Belastung „wegzuzüchten".

Die Züchterinnen und Züchter bekommen mit dieser Verordnung ein Regelwerk, das ihnen erlaubt, tierschutzkonform zu züchten. Gleichzeitig werden potenzielle Kundinnen und Kunden für zuchtbedingt belastende Merkmale von Tieren sensibilisiert. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.



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