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Tierversuche 2018: weniger eingesetzte Versuchstiere

2018 wurden in der Schweiz 586 643 Tiere für Tierversuche eingesetzt. Dies entspricht einem Rückgang um 4,6 % gegenüber 2017. Zwei Drittel der Tiere waren Mäuse. Keines der Tiere wurde für Kosmetiktests verwendet.

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Gegenüber 2009 ist die Zahl der verwendeten Tiere um mehr als 16,9 % gesunken.

2018 wurden im Vergleich zum Vorjahr 27 938 weniger Tiere für Tierversuche eingesetzt. Dieser Rückgang bestätigt die in den letzten 10 Jahren beobachtete Tendenz, auch wenn von einem Jahr zum anderen Schwankungen auftreten können.

2018 war die Abnahme vor allem auf einen Rückgang beim Einsatz von Fischen und Geflügel zurückzuführen.

Weniger Fische und Geflügel

Für ein spezifisches Projekt zur Überwachung von Fischen in Gewässern wurden 2018 nahezu 20 000 weniger Fische eingesetzt. Dabei handelt es sich um einen einmaligen Versuch mit Schweregrad 0 (keine Belastung).

Zudem wurden in Projekten zur Verbesserung der Fütterung und Haltung von Geflügel ca. 5000 Tiere (mit Schweregrad 0) weniger eingesetzt. Ferner wurde keines der Tiere für Kosmetiktests verwendet.

Die Zahl der gentechnisch veränderten Mäuse nahm zu

2018 wurden im Vorjahresvergleich knapp 7500 gentechnisch veränderte Mäuse in Tierversuchen mehr eingesetzt. Dieser seit 20 Jahren kontinuierliche Anstieg widerspiegelt die Entwicklung der biomedizinischen Forschung im Bereich von Krankheiten wie Krebs- oder Autoimmunerkrankungen.

2018 wurden 134 Primaten mehr gemeldet als im Vorjahr. Diese Zunahme ist auf die Durchführung von Studien des Schweregrads 0 (keine Belastung) zurückzuführen, in welchen die Tiere in ihrem Verhalten beobachtet werden. 2018 wurden für Versuche mit Schweregrad 2 und 3 15 Primaten eingesetzt; das sind 10 weniger als 2017.

Ausserdem wurden 1103 Hunde mehr eingesetzt als 2017 für den Aufbau eines DNA-Archivs zur Erforschung von Erbkrankheiten. Dabei handelte es sich um die Entnahmen von Blut- / und Haarproben, welche im Einverständnis mit den Tierhalterinnen und Tierhalter erfolgten. Die Probenamen erfolgten im Schweregrad 0 (keine Belastung) an den Tierspitälern und in tierärztlichen Praxen schweizweit.

Unterschiedliche Belastungsstufen je nach Tierversuch

Die Belastungen für die Versuchstiere sind in die vier Schweregrade 0 bis 3 eingeteilt. Bei Tierversuchen mit Schweregrad 0, beispielsweise im Zusammenhang mit der Fütterung oder Haltung, werden die Tiere nicht belastet. Umgekehrt sind Tierversuche mit Schweregrad 3 sehr belastend.

2018 kamen insgesamt 71,1 % der Tiere in nicht oder wenig belastenden Versuchen zum Einsatz (Schwergrad 0 und 1). Rund 26,2 % der Tiere waren einer mittelschweren Belastung (Schweregrad 2) und 2,7 % einer schweren Belastung (Schweregrad 3) ausgesetzt.

In den vergangenen zehn Jahren ist die Zahl der im Rahmen von Versuchen mit Schweregrad 1 eingesetzten Tiere um 34% zurückgegangen. Bei den Versuchen mit Schweregrad 2 lässt sich eine gegenläufige Tendenz erkennen: In zehn Jahren wurden 32 061 Versuchstiere mehr eingesetzt (+26,4 %).

Beim Schweregrad 3 variieren die Zahlen von einem Jahr zum anderen: Nach einem Rückgang bis 2013 und einem anschliessenden Anstieg bis 2017 liess sich 2018 erneut eine Abnahme um 7,2 % erkennen. 2018 wurden konkret 16 078 Tiere im Schweregrad 3 eingesetzt (gegenüber 17 326 im 2017).

Gesetzliche Regelung und Bewilligung von Tierversuchen

Die Tierversuche sind im Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt. Für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken müssen die Forschenden bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Darin müssen sie die im Versuch vorgesehenen Massnahmen genau beschreiben und begründen.

Weiter ist aufzuzeigen, dass keine Alternativmethoden zum beantragten Tierversuch bekannt sind und die Tiere so wenig wie möglich belastet werden. Ferner ist in einer Güterabwägung darzulegen, dass die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Belastungen anderer Art durch überwiegende Interessen zugunsten der Gesellschaft oder der Umwelt gerechtfertigt werden können.

Die Gesuche werden von einer kantonalen Tierversuchskommission geprüft. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist mit der Aufsicht betraut und kann Beschwerde gegen die kantonalen Bewilligungen einlegen (Art. 25 und 40 TSchG). Die Kantone sind verpflichtet, alle Tierversuchsbewilligungen dem BLV zu melden.

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