
Anpassung der Tierseuchenverordnung: Verstärkter Schutz vor Tierseuchen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 die Anpassung der Tierseuchenverordnung (TSV) verabschiedet. Diese tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Sie bezweckt, den Schweizer Tierbestand besser vor der Afrikanischen Schweinepest und weiteren Tierseuchen zu schützen.
Die Änderung hat zudem zum Ziel, die Gleichwertigkeit mit dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU aufrechtzuerhalten. So können Handelshemmnisse vermieden werden.
Zurzeit sind mit Deutschland und Italien zwei Nachbarländer der Schweiz von der Afrikanischen Schweinepest betroffen.
In beiden Ländern verbreiten Wildschweine die Krankheit weiter. Die Afrikanische Schweinepest ist eine hochansteckende Viruserkrankung. Für Schweine und Wildschweine verläuft die Seuche meistens innert weniger Tage tödlich. Menschen können sich nicht anstecken.
Die Anpassung der Verordnung erlaubt Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte bei einem Seuchenausbruch bei Wildschweinen vorübergehend die Jagd wie auch den Zugang zum Wald einzuschränken. Dadurch bewegen sich Wildschweine weniger, was auch das Risiko einer Ansteckung von Hausschweinen reduziert.
Die Behörden können zum Beispiel das Betreten eines Gebietes verbieten oder anordnen, die Wege nicht zu verlassen und Hunde an der Leine zu führen. Ausnahmen sind möglich, etwa für forstwirtschaftliche Arbeiten.
Die vorgesehenen Anpassungen an das EU-Tiergesundheitsrecht sollen den Schutz vor Tierseuchen verbessern. Mehrere Tierseuchen werden in andere Kategorien eingeteilt, was unterschiedliche gesetzliche Massnahmen zur Folge hat: D
ie Neuaufnahme der Herpesvirus-Infektion bei Koi-Fischen in die TSV, die Streichung der transmissiblen Gastroenteritis bei Schweinen oder die neue Einstufung von Rotz beim Pferd und Esel als hochansteckende Seuche.
Zudem gelten die Bestimmungen für einzelne Tierseuchen wie die Tuberkulose neu auch für Büffel und Bisons.
Anpassungen ergeben sich weiter bei den Kameliden, wozu zum Beispiel Alpakas und Lamas gehören:
Ab dem 1. November 2022 müssen alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Kameliden innert 30 Tagen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, damit sie eindeutig identifiziert werden können.
Um den Seuchenschutz zu verbessern, werden schliesslich bei der Registrierung von Aquakulturbetrieben – wie in der EU – künftig mehr Daten erhoben, etwa zur Art der Abwasserentsorgung. Zudem werden die Vorgaben zur Kontrolle des Tierbestandes und zur Aufzeichnung von Behandlungen in diesen Betrieben ausgeweitet.
Die nun vom Bundesrat verabschiedete revidierte Tierseuchenverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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