Schweizer Tierschutz STS fordert besseren Vollzug der Tierschutzverordnung (TSchV)
(08.04.2019) Im März 2018 traten verschiedene Änderungen der Tierschutzverordnung (TSchV) in Kraft. Den Umsetzungsstand zweier neuer Bestimmungen - Deklarationspflicht für Heimtiergehege und Informationspflicht bei Verkaufsinseraten für Hunde - hat der Schweizer Tierschutz STS überprüft. In beiden Fällen sind die Resultate der Tierschutzrecherchen mehr als bedenklich.
Heimtiergehege werden weiterhin ungenügend oder falsch deklariert oder ohne zureichende Tierhaltungsinformationen der Käuferschaft angeboten.
Und durch lasche oder völlig fehlende Kontrollen ermöglichen es viele Internetplattformen skrupellosen Hundehändlern nach wie vor ihren unlauteren Geschäften nachzugehen.
Hundehandel im Schutz der Anonymität
Frühere STS-Recherchen zeigten, wie attraktiv Inserateplattformen wegen mangelhafter Kontrollmechanismen für die tierquälerischen Machenschaften der Welpenhändler sind. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung wurden vollständige Adressangaben des Verkäufers sowie Informationen zur Herkunft der Hunde Pflicht (Art. 76a TSchV).
Der STS hatte diese Pflichtangaben lange eingefordert und wollte nun wissen, inwieweit die neuen Vorgaben von den Betreibern der Inserateplattformen erfüllt werden. Dazu wurden 19 Plattformen auf die Korrektheit der Hundeinserate hin überprüft.
Insgesamt wurden 297 Inserate bewertet. Die Ergebnisse sprechen eine eindeutige Sprache: 86 % aller kontrollierten Inserate erfüllen die neuen Vorgaben der Tierschutzverordnung nicht und verstossen somit gegen das Gesetz. Auf 15 von 19 überprüften Plattformen fand sich unter den kontrollierten Inseraten keine einzige gesetzeskonforme Anzeige!
Informationsdefizite beim Gehegeverkauf
Für gewerbsmässige Verkäufer von Heimtiergehegen sieht die Tierschutzverordnung seit März 2018 eine Informationspflicht vor (Art. 111 Abs. 2 TSchV). Diese verlangt vom Anbieter Massangaben aufzuführen, den Verwendungszweck der Gehege zu deklarieren und Käufer über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren.
Der STS überprüfte bei 41 Firmen, die via Webshops Gehege veräussern, ob und wie die neu geltende Informationspflicht umgesetzt wird. Annähernd alle überprüften Gehegebeschriebe waren mit Hinweisen zur Zieltierart versehen - jedoch waren die Angaben nur in 43% der Fälle korrekt.
Informationen zur zulässigen Anzahl Tiere waren bei 149 (von 659) Angeboten vorhanden, korrekt waren nur rund die Hälfte davon. Besonders gravierend: Bei mehr als einem Drittel der Anbieter war nicht nur die Gehegedeklaration ungenügend, sondern es fehlte gleichzeitig auch an Hinweisen zu Haltungsvorschriften.
Vollzug ist gefordert
Der Schweizer Tierschutz STS fordert die Betreiber der Inserateplattformen wie auch die Gehegeanbieter dringend auf, unverzüglich Schritte einzuleiten, um den neuen Anforderungen der TSchV nachzukommen.
Und vor allem die Vollzugsbehörden sind gefordert. Die Einhaltung der geltenden Vorgaben muss kontrolliert werden und Gesetzesverstösse müssen zwingend Konsequenzen nach sich ziehen. Nur so ist zu gewährleisten, dass die sinnvollen Bestimmungen in der Realität tatsächlich zur Verminderung von Tierleid beitragen.