
Kanton Luzern regelt Verwendung akademischer Titel von Medizinalpersonen
Gemäss der neuen Regelung müssen ausländische akademische Titel gemäss Wortlaut auf der Urkunde verwendet werden. Deutsche Übersetzungen sind nicht mehr zulässig. Diese Vorschrift gilt für Medizinalpersonen aus dem europäischen Ausland mit einer Berufsbewilligung im Kanton Luzern.
Die Tätigkeit als Arzt oder Ärztin, Apotheker oder Apothekerin, Chiropraktor oder Chiropraktorin, Tierarzt oder -ärztin sowie als Zahnarzt oder -ärztin ist im Kanton Luzern bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein guter Leumund und eine entsprechende Aus- und Weiterbildung nachgewiesen ist. Ein Doktortitel (Dr. med., Dr. med. dent. etc.) gehört nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen.
Für viele Patientinnen und Patienten sind jedoch solche akademischen Titel nach wie vor ein besonderes Qualitätsmerkmal für eine Medizinalperson.
Aufgrund der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union sind im Kanton Luzern vermehrt auch Medizinalpersonen aus dem europäischen Ausland tätig. Nicht in allen Ländern muss man wie in der Schweiz oder in Deutschland eine Doktorarbeit verfassen, um den Titel Dr. med. oder Dr. med. dent. (u.a.) tragen zu dürfen.
In einzelnen Ländern wird der Titel direkt mit dem Abschluss der Ausbildung verliehen. Weiter zeigt sich, dass in der Schweiz nicht geläufige ausländische Titel einfach übersetzt werden. Für die Patientinnen und Patienten ist es deshalb schwieriger geworden, die akademische Qualifikation einer Medizinalperson richtig beurteilen zu können.
Um Klarheit für die Patientinnen und Patienten zu schaffen hat der Regierungsrat eine Regelung über die Verwendung akademischer Titel erlassen, welche alle Medizinalpersonen mit kantonaler Bewilligung betrifft. Danach dürfen akademische Titel bei der Berufsausübung grundsätzlich nur gemäss Wortlaut der Urkunde verwendet und damit nicht "eingedeutscht" werden.
Bei Verwechselungsgefahr muss zusätzlich die Herkunftsbezeichnung (verleihende Universität und/oder Land) angeführt werden. Diese Regelung bezieht sich auf alle Formen der Anschriften, insbesondere auf Praxisschild, Telefonbucheintrag, Inserate, Website. Die Verletzung der Bestimmung kann disziplinarisch und strafrechtlich geahndet werden.
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