Haltung und Umgang mit Wildtieren wird konkreter geregelt

(10.02.2015) Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) präzisiert verschiedene Artikel der Tierschutzverordnung rund um die Haltung und den Umgang mit Wildtieren in einer Amtsverordnung.

Diese enthält unter anderem Anforderungen an die Gehege für Hirsche und Laufvögel, präzisiert, wie Aquarien eingerichtet sein sollen und unter welchen Voraussetzungen Zirkustiere während der Tournee gehalten werden dürfen. Die Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Die neue Verordnung konkretisiert die Vorschriften der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008.

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Sie regelt Anforderungen an die Haltung von Wildtieren und den Umgang mit ihnen. Konkret werden z.B. die Anforderung an Weide und Futter, an Witterungsschutz, Bodenbeschaffenheit und Beleuchtung der Gehege für Wildtiere beschrieben.

Für die Haltung von Zirkustieren gelten neu während der Tournee besondere Anforderungen. Gemäss TSchV benötigen die Zirkusse für die Tourneen eine Bewilligung des Standortkantons des Winterlagers.

Innen- und Aussengehege von Zirkustieren müssen den Mindestabmessungen für Zoogehege entsprechen. Ausnahmen können während der Tournee gewährt werden, wenn die betroffenen Tiere mindestens dreimal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden.

Als Beschäftigung gelten Trainingseinheiten, Vorführungen oder anderweitige Aktivitäten inner- oder ausserhalb des Geheges.

Auch für Hirsche, Laufvögel und Fische werden die Haltungsanforderungen konkretisiert. Die Amtsverordnung enthält ferner eine Liste mit ungefährlichen Giftschlangen, die von der Bewilligungspflicht für die private Haltung von Giftschlangen nach Tierschutzverordnung ausgenommen sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BLV.



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