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Flexiblere Pikettdienste für Tierärzte

Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Ziel der neuen Sonderbestimmungen ist eine punktuelle Flexibilisierung des Pikettdienstes in Tierarztpraxen und Tierkliniken. Die Änderung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Bestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet.

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Die ArGV 2 enthält Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden, die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen von den allgemeinen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ermöglichen.

Für Tierarztpraxen und Tierkliniken war bisher nur die bewilligungsbefreite Nacht- und Sonntagsarbeit für Notfalldienste und die Versorgung von kranken Tieren vorgesehen.

Neue Pikettdienstregelung

Es zeigte sich, dass sich die allgemeinen Regeln zum Pikettdienst für Tierärzte oft nicht umsetzen lassen. Deshalb wurde mit den Sozialpartnern eine für die Tierarztpraxen massgeschneiderte Lösung erarbeitet (neuer Artikel 8b ArGV 2).

Die allgemeinen Regeln zum Pikettdienst schreiben vor, dass innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen eine pikettdienstfreie Zeit von zwei Wochen gewährt werden muss.

Die neuen Sonderbestimmungen befreien die Tierarztpraxen und Tierkliniken von dieser Regel und ermöglichen es ihnen damit, einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin immer am gleichen Wochentag zum Pikettdienst einzuteilen. Zudem darf die Ruhezeit nach erfolgtem Pikettdienst auf 9 Stunden verkürzt werden, falls sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.

Zusätzliche Flexibilisierung für kleine Praxen

Für kleine Tierarztpraxen mit nicht mehr als vier angestellten Tierärzten, die in Randregionen liegen oder fachlich spezialisiert sind, werden weitergehende Flexibilisierungen vorgesehen. Es fehlt in diesen Fällen oft an den notwendigen personellen Ressourcen für den Pikettdienst.

In solchen Situationen kann die Anzahl Pikettdienste pro angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt auf 10 pro 4 Wochen erhöht werden, solange im jährlichen Durchschnitt nicht mehr als 7 Pikettdienste mit Einsatz pro Monat geleistet werden. Mit dieser Einschränkung bleibt der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden gewährleistet.

Da es sich um spezifische Bedürfnisse dieser Branche handelt, wurden die Tierärzte aus dem bisherigen Artikel 18 der Verordnung 2 gestrichen und im Artikel 21 abschliessend geregelt. Der Artikel 18 ist künftig auf die Humanmedizin beschränkt und bleibt ansonsten unverändert.

Diese Anpassungen drängten sich auf, weil es bei den Tierärzten immer weniger Einzelpraxen gibt mit einem Betriebsinhaber, der rund um die Uhr verfügbar ist. Die jungen Tierärztinnen und Tierärzte lassen sich vermehrt anstellen und wollen Teilzeit arbeiten, um Familie und Beruf zu vereinbaren.

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