Bundesrat aktualisiert die Tierseuchenverordnung
Der Bundesrat nimmt zwei neue Tierseuchen in die Tierseuchenverordnung auf und vereinfacht die Ausstellung der Identitätspässe für Pferde. Zudem werden einzelne Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden geändert.
Mit der Aufnahme der neu auftretenden Tierseuchen Besnoitiose und Pferdeenzephalomyelitiden in die Tierseuchenverordnung werden die nötigen rechtlichen Grundlagen für die Überwachung dieser Krankheiten geschaffen.
Der Erreger der Besnoitiose ist ein Parasit beim Rindvieh; er befällt die Haut der Tiere, bildet hier zahlreiche Zysten, was zu massiven Hautschäden und Leistungseinbussen führen und das Tierwohl beeinträchtigen kann. In der Schweiz ist die Krankheit bei einigen aus dem Ausland importierten Rindern im Juni 2012 festgestellt worden.
Pferdeenzephalomyelitiden sind auf Menschen übertragbare Tierkrankheiten (Zoonosen), die durch stechende Insekten übertragen werden. Diese Tierseuchen sind bisher in Europa noch nicht aufgetreten. Mit der Aufnahme in die Tierseuchenverordnung wird die Äquivalenz mit dem entsprechenden EU-Recht sichergestellt.
Gleichzeitig werden Seuchen-Bekämpfungsmassnahmen aktualisiert. So müssen zum Beispiel Schweine, welche mit importiertem Sperma, Eizellen oder Embryonen befruchtet wurden, als PRRS (Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom)-Verdachtsfall eingestuft und untersucht werden - dies als Folge von PRRS-infiziertem Schweine-Sperma, das 2012 in die Schweiz gelangte und einen Ausbruch von PRRS verursachte.
Erleichterungen bei der Ausstellung von Pferdepässen
Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Pferde bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert werden und einen Pferdepass erhalten. Nach dem 1. Januar 2011 geborene Fohlen werden zudem mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
Somit kann künftig aus tierseuchenrechtlicher Sicht auf die Aufnahme eines Signalements (grafische und schriftliche Beschreibung des Tieres) verzichtet werden.
Der Prozess der Passausstellung wird nun vereinfacht: Künftig beziehen die passausstellenden Stellen, d.h. 15 aktuell vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannte Zucht-Organisationen, von der Betreiberin der TVD einen sogenannten Grundpass, in welchem die Grunddaten von Eigentümer und Tier aufgeführt sind.
Anschliessend können sie den Grundpass mit weiteren Angaben ergänzen, sofern dies für züchterische Anliegen gefordert ist. Das fertige Dokument stellt den Pferdepass dar.
Zentrale Hunde-Datenbank wird verbessert
Um den kantonalen Vollzug zu erleichtern, werden einzelne Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden angepasst. So gehört die Abstammung des Hundes nicht mehr zu den Daten, die bei der Kennzeichnung zwingend erhoben werden müssen.
Die Kantone haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, diese und weitere Daten zu erfassen. Wer einen Hund verkauft, ist neu auch verpflichtet, dies an die zentrale Hunde-Datenbank zu melden. Damit wird sichergestellt, dass immer der aktuelle Tierhalter in der Datenbank registriert ist. Ausserdem müssen Tierhalter der Hunde-Datenbank künftig melden, wenn ihr Hund coupierte Ohren oder Ruten hat.
Die revidierte Tierseuchenverordnung tritt per 1. August 2014 in Kraft, die Änderungen betreffend des Equidenpasses per 1. Januar 2015.
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