BSE-Risiko: Hirn und Rückenmark in Fleischerzeugnissen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit und vier kantonale Laboratorien hat das Bundesamt für Veterinärwesen mit einer neuen Untersuchungsmethode Fleischerzeugnisse in- und ausländischer Herkunft auf zentralnervöses Gewebe untersucht.
Denn im Hinblick auf die Übertragung von BSE auf den Menschen gelten Gehirn und Rückenmark von Rindern, die älter sind als sechs Monate als Risikomaterial und dürfen in der Schweiz nicht zu Lebensmitteln verarbeitet werden. Eine erste Serie von 83 Proben erwies sich dabei als frei von Risikogewebe. Die Untersuchungen werden weitergeführt.
Zentralnervöses Gewebe (ZNS-Gewebe: Gehirn und Rückenmark) von Rindern, welche älter als sechs Monate sind, gilt im Hinblick auf die Übertragung von BSE ("Rinderwahnsinn") als Risikomaterial und darf seit November 1990 nicht in Lebensmitteln verwendet werden.
Nach wie vor ist dies die wichtigste Massnahme um Konsumentinnen und Konsumenten vor der potenziellen Ansteckung durch BSE zu schützen.
Die Schweiz importiert Fleischerzeugnisse nur aus Ländern, welche äquivalente Vorschriften kennen oder amtlich bestätigen, dass die gelieferten Erzeugnisse diese Risikomaterialien nicht enthalten.
Seit kurzem kann die Einhaltung der Vorschriften mit einem Labortest überprüft werden: Eine deutsche Forschergruppe hat ein entsprechendes Verfahren entwickelt.
Das Testverfahren weist ZNS-Gewebe nach, kann allerdings nicht differenzieren, von welcher Tierart das Gewebe stammt. Die Laboratorien des BVET haben diese Methode übernommen und in einer ersten Serie 83 Proben von Fleischerzeugnissen in - und ausländischer Herkunft untersucht. Neben der Schweiz stammten die Proben vorwiegend aus Frankreich, Italien und Deutschland, den wichtigsten Lieferländern für verarbeitete Fleischerzeugnisse wie Würste und Terrinen usw.
Alle 83 Proben erwiesen sich als frei von unerlaubtem Risikogewebe. Zwar war das Ergebnis in zwei Fällen positiv. Zusätzliche Abklärungen haben jedoch ergeben, dass es sich dabei um Schweine- bzw. Kalbshirn handelt, was nicht als Risikomaterial gilt und zulässig ist. Die beiden Produkte, welche Kalbs- resp. Schweinehirn enthielten, waren allerdings nicht korrekt deklariert.
Die nötigen Massnahmen wurden getroffen, um den Täuschungsschutz sicherzustellen. Die Untersuchungen werden weitergeführt.
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