Neues Gesetz zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten BGCITES
(04.09.2013) Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) verabschiedet. Wichtige Bestimmungen werden damit auf die Stufe eines Gesetzes gehoben, was eine verhältnismässige und den Risiken entsprechende Umsetzung ermöglicht.
Das neue Gesetz und seine Ausführungsverordnung, die am 1. Oktober 2013 in Kraft treten, halten sich an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Das Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie von Erzeugnissen aus Teilen dieser Tiere und Pflanzen. Dies betrifft beispielsweise Produkte aus Elefantenstosszähnen (Elfenbein), lebende Reptilien und Papageien bestimmte Medizinalpflanzen, Produkte aus Shatooshwolle (Wolle der Tibetantilope) oder aus bestimmten Reptilienhäuten.
Neu ist auch die Anmelde- und Bewilligungspflicht für die Ein-, Durch- und Ausfuhr geschützter Tiere und Pflanzen im BGCITES geregelt.
Das BGCITES legt auch die Massnahmen fest, welche die Behörden ergreifen können, um die Bestimmungen durchzusetzen, beispielsweise bei Durchsuchungen, Probenahmen, Beschlagnahme oder Einziehung von Exemplaren geschützter Arten, die rechtswidrig in Umlauf gebracht wurden. Es legt auch die Strafnormen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen fest.
Die Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von CITES-Arten. Sie enthält die Bestimmungen zur Erleichterung des internationalen Austausches, so zum Beispiel einzelne Ausnahmen von der Anmelde- oder Bewilligungspflicht.
Die Kontrollverfahren sind in der VCITES und in der Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs geschützter Tier- und Pflanzenarten geregelt.
Die Beteiligung der Schweiz an den internationalen Bemühungen zum Schutz bedrohter Arten ist seit dem Abschluss des CITES-Übereinkommens unbestritten. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnenden des CITES-Übereinkommens und ist Depositarstaat von CITES. Das CITES-Sekretariat hat zudem seinen Sitz in Genf. Im Anhang des CITES-Übereinkommens sind rund 5000 Tier- und 29 000 Pflanzenarten aufgeführt.
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein multilaterales Abkommen zwischen 178 Staaten, das die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Erde zum Ziel hat. Die Schweiz engagiert sich seit der Gründung von CITES für den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und ihre nachhaltige Nutzung.
Zudem hat sie grosses Interesse daran, dass die Konvention effizient umgesetzt wird und gut funktioniert, denn kein anderes Land stellt so viele CITES-Bescheinigungen für die wachsende Uhrenindustrie und die Luxusindustrie (Reptillederarmbänder, Gürtel, Taschen, Schuhe usw.) aus wie die Schweiz.
Die CITES-Arten werden abhängig vom Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt. Je nach Einteilung ist die Aus- und Einfuhr von lebenden Tier- oder Pflanzenexemplaren oder von Teilen davon entweder verboten (Anhang I) oder nur mit entsprechender Bewilligung möglich (Anhang II und III).