Änderungen im Tierschutzgesetz treten per 1. Januar 2013 in Kraft
Am 15. Juni 2012 hat das Parlament die Teilrevision des Tierschutzgesetzes verabschiedet. Nach der umfassenden Revision der gesamten Tierschutzgesetzgebung in den Jahren 2004-2008 erfolgen nur noch punktuelle Änderungen. Diese treten per 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Handel mit Hunde- und Katzenfellen wird in der Schweiz ab 2013 verboten - bislang war nur die Einfuhr untersagt. Weiter wird das bereits heute aufgrund der Tierschutzverordnung geltende Transitverbot für Tiere durch die Schweiz im Gesetz verankert.
Der Bundesrat kann ab dem 1. Januar 2013 bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Mit dieser Änderung wird unter anderem einer Forderung kantonaler Vollzugsbehörden nachgekommen.
Dadurch soll die einheitliche und fachgerechte Ausführung bestimmter Pflegehandlungen an Tieren sichergestellt und das Risiko von Verletzungen der Tiere gesenkt werden.
Überregionale Veranstaltungen mit Tieren wie zum Beispiel mehrtägige Sportanlässe oder Ausstellungen können vom Bundesrat für bewilligungspflichtig erklärt werden.
Die Einführung einer Bewilligungspflicht eröffnet insbesondere die Möglichkeit, die Organisatoren von solchen Veranstaltungen mittels Auflagen zur besseren Kontrolle im Zusammenhang mit unerwünschten Praktiken zu verpflichten.
Auch das im Parlament beschlossene Importverbot für Delfine und Wale tritt mit den Änderungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Um die Verwaltung des Tierversuchswesens den heutigen Anforderungen anzupassen, wurde ein elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche in Betrieb genommen. Mit der Revision werden die expliziten formellgesetzlichen Grundlagen für dieses System geschaffen.
Noch nicht in Kraft gesetzt werden kann Artikel 20a, welcher die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche regelt. Dieser Artikel soll gleichzeitig mit den noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
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