Änderung der Fischereiverordnung

(29.01.2014) Das Angeln mit Widerhaken ist gemäss Tierschutzverordnung verboten. Ausnahmen davon sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt. Am 29. Januar 2014 hat der Bundesrat diese Verordnung geändert, damit die Kantone Inhabern des Sachkundeausweises das Angeln mit Widerhaken in bestimmten Gewässern erlauben können.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Grundsätzlich ist das Angeln mit Widerhaken gemäss Tierschutzverordnung verboten. Ausnahmen davon sind in der Verordnung zum Bundesgesetz zur Fischerei geregelt. Bis anhin wurden die Ausnahmeregelungen aufgrund von Methoden der Fischerei festgelegt, was insbesondere bei interkantonalen Gewässern zu einem uneinheitlichen Vollzug führte.

Mit der revidierten Verordnung ist nun neu der Gewässertyp massgebend für die Ausnahmen. Die Kantone können Inhabern des Sachkundenachweises erlauben, in Seen und Stauhaltungen mit Widerhaken zu angeln. Sie dürfen dies jedoch nur in jenen Stauseen zulassen, in denen das ursprüngliche Fliessgewässer durch die Stauung in ein stehendes Gewässer verwandelt worden ist.

Beispiele hierfür sind der Sihlsee, Wohlensee und Greyerzersee. Am Verbot des Angelns mit dem Widerhaken wollen die Kantone insbesondere für Bergseen (bsp. die Engadiner Seen) festhalten.

Die Kantone hatten die Änderung der Fischereiverordnung beantragt. Der Bundesrat hat sie am 29. Januar 2014 genehmigt und die revidierte Verordnung auf den 1. März 2014 in Kraft gesetzt.



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