Abkommen über die Fischerei im Langen- und Luganersee sowie in der Tresa: Änderungen genehmigt
Am 11. Dezember 2015 hat der Bundesrat Änderungen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern genehmigt. Damit werden die Aufgaben und der Geltungsbereich des Abkommens präzisiert.
Insbesondere werden die technischen Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in die Ausführungsverordnung überführt. Zudem wird das finanzielle Engagement der beiden Länder im Bereich der Forschung auf die Bewirtschaftung des Fischbestandes ausgedehnt.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern regelt den Fischfang im Langensee, im Luganersee sowie im Fluss Tresa.
Es gewährleistet ein optimales Gleichgewicht zwischen den Fangzahlen und der Reproduktionsrate der Fischbestände im Einklang mit dem Schutz der Fauna und der Umwelt. Das Abkommen trat 1989 in Kraft.
Eine zeitgemässe fischereiliche Bewirtschaftung muss rasch auf Veränderungen reagieren können. Sie muss in der Lage sein, eine nachhaltige Fischerei zu fördern, die sowohl der Erhaltung der Fischbiodiversität als auch den Interessen der Berufs- und Freizeitfischer gerecht wird.
Zu diesem Zweck wurden sämtliche bislang im Abkommen verankerten technischen Vorschriften - darunter jene bezüglich Fangmindestmassen, Schonzeiten, Fischereiverbotszonen sowie Fangmethoden - in die Ausführungsverordnung überführt. Parallel dazu wird das finanzielle Engagement beider Länder im Bereich der Forschung auf die Förderung des Fischbestandes ausgedehnt.
Der neue Wortlaut des Abkommens schafft ausserdem die Grundlage für die Aufnahme von Gesprächen über die Einführung eines einzigen Patents für die Freizeitfischerei in den Gewässern, die sich im Zuständigkeitsbereich der schweizerisch-italienischen Fischereikommission (Commissione Italo-Svizzera per la pesca, CISPP) befinden, wie dies beim Genfer- und beim Bodensee der Fall ist.
Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Kantons Tessin, der entsprechenden italienischen Verwaltungseinheit sowie der beiden Kommissäre der CISPP.
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